
Spain: traffic restrictions on the A-67 at the Port of Santander
The closures will take place between 10:00 PM and 6:00 AM, starting from today (2nd Feb) at 10:00 PM and will end on Friday, (4th Feb) at 6:00 AM.
Because of construction work on the new entrance to the Santander port (the Raos quay) in Cantabria, two lanes of the A-67 motorway need to be closed at night from the 2nd to 4th of February, between the Primero de Mayo exit (KP 202) and the Ciudad del Transporte complex (KP 205).
Diversion routes:
– for vehicles traveling along the A-67 in the direction of Santander: via the Primero de Mayo junction (N-623) or via the bridge connecting the A-67 with the S-10 motorway (Santander-Solares) in the direction of the airport and Bilbao
– for vehicles bound for the A-67, in the direction of Torrelavega, from the S-10 (Santander-Solares), via the Nueva Montaña junction.

Spanien: Verkehrsbeschränkungen auf der A-67 im Hafen von Santander
Die Sperrungen, die von 22:00 bis 6:00 Uhr stattfinden, beginnen am Mittwoch, dem 2. Februar. um 22:00 Uhr und enden am Freitag, den 4. Februar. um 6:00 Uhr.
Wegen Bauarbeiten an der neuen Einfahrt zum Hafen von Santander (Kai Raos) in Kantabrien müssen vom 2. auf den 4. Februar zwei Fahrspuren der Autobahn A-67 nachts zwischen der Ausfahrt Primero de Mayo (KP 202) und der Komplex Ciudad del Transporte (KP 205) gesperrt werden.
Umleitungsstrecken:
– für Fahrzeuge, die auf der A-67 in Richtung Santander fahren: über die Anschlussstelle Primero de Mayo (N-623) oder über die Brücke, die die A-67 mit der Autobahn S-10 (Santander-Solares) verbindet in Richtung der Flughafen und Bilbao
– für Fahrzeuge, die auf die A-67 fahren wollen in Richtung Torrelavega: von der S-10 (Santander-Solares) über die Anschlussstelle Nueva Montaña.

Sweden introduces temporary derogations from driving and rest times
The derogations are in force from 1st of February to 3rd of March and apply to all drivers involved in the transport of goods and passengers, regardless of nationality.
The relaxations of the enforcement of driving and rest times are motivated by the exceptional circumstances of the ongoing epidemic, but may only be used on the condition that it does have a negative impact on drivers’ working conditions and road safety.
The following relaxations from Art. 6 and 8 of Regulation (EC) No. 561/2006 have been permitted:
– the maximum daily driving limit of 9 hours may be increased to 11 hours;
– the maximum weekly driving limit of 56 hours may be increased to 60 hours;
– the maximum fortnightly driving limit of 90 hours may be increased to 120 hours
– the regular daily rest period of 11 hours may be reduced to 9 hours;
– the shortening of the regular weekly rest period does not require compensatory rest.
Derogations from Art. 7 of Regulation (EC) No. 561/2006 are not allowed!

Schweden: vorübergehende Abweichung von Lenk- und Ruhezeiten
Die Ausnahmeregelung gilt vom 1. Februar bis 3. März für alle Fahrer, die an der Beförderung von Gütern und Personen beteiligt sind, unabhängig von ihrer Nationalität.
Die Lockerung der Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten sind durch die außergewöhnlichen Umstände der anhaltenden Epidemie motiviert, dürfen aber nur unter der Bedingung in Anspruch genommen werden, dass sie sich nicht negativ auf die Arbeitsbedingungen und die Verkehrssicherheit der Fahrer auswirken.
Die folgenden Lockerungen von Art. 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 werden zugelassen:
– die maximale tägliche Lenkzeit von 9 Stunden darf auf 11 Stunden erhöht werden;
– die maximale wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden darf auf 60 Stunden erhöht werden;
– die maximale vierzehntägige Lenkzeit von 90 Stunden darf auf 120 Stunden erhöht werden
– die regelmäßige tägliche Ruhezeit von 11 Stunden darf auf 9 Stunden verkürzt werden;
– Die Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit erfordert keine Ausgleichsruhezeit.
Abweichungen von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind nicht zulässig!

Tirol A12 / A13 – Lkw Fahrverbote an Samstagen
An mehreren Samstagen in den Monaten Jänner, Februar und März 2022 wurde ein Fahrverbot für Schwerfahrzeuge auf der A 12 und A 13 erlassen.
41. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der für die A 12 Inntalautobahn und die A 13 Brennerautobahn an bestimmten Samstagen im Winter 2022 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Winterfahrverbotskalender 2022)
Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021, wird verordnet:
§ 1. Mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und mit Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist das Fahren an allen Samstagen vom 5. Februar 2022 bis einschließlich 5. März 2022 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn und der A 13 Brenner Autobahn verboten, wenn das Ziel der Fahrt
in Italien oder in einem Land, das über Italien erreicht werden soll, oder
in Deutschland oder in einem Land, das über Deutschland erreicht werden soll,
liegt.
§ 2. Ausgenommen von dem in § 1 genannten Fahrverbot sind:
Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß.
§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Winter calendar of Saturday HGV driving bans in 2022 on the A12 and A13 in Tyrol
The 41st ordinance of the Austrian Minister for Climate Protection, Environment, Energy, Mobility, Innovation and Technology introducing a driving ban for heavy goods vehicles on the A 12 motorway in the Inn Valley and on the A 13 motorway through the Brenner Pass on Saturdays in the winter period of 2022.
§ 1. Lorries or articulated lorries with a maximum authorised mass above 7.5 t and lorries with trailers, in which the gross combination weight of both vehicles exceeds 7.5 t are prohibited from driving along the A 12 motorway in the Inn Valley and on the A 13 motorway through the Brenner Pass on all Saturdays from February 5 to March 5, between 7:00 AM to 3:00 PM, if the destination is located
• in Italy or in a country that can be reached via Italy, or
• in Germany or in a country that can be reached via Germany,
§ 2. The following journeys are exempt from the driving bans mentioned in § 1:
1. Transports of slaughter cattle or livestock, mail items and periodicals, supplies of drinks to tourist areas, urgent deliveries to petrol stations, catering establishments and events or repairs of cooling systems, towing services, roadside assistance, assistance in emergencies, medical care, the use of vehicles by road maintenance companies or to maintain road traffic, in road or rail construction, the use of vehicles by public security services, fire brigades, the use of vehicles for garbage collection, waste disposal, to maintain the operation of water treatment plants or the use of vehicles by companies providing regular passenger transport services, as well as journeys of vehicles used by travelling carnivals (Section 2 (1) Z 42 KFG 1967), incl. teams of lighting and sound engineers travelling to and from the venue (Section 2 (1) Z 42 KFG 1967), journeys according to § 42 para. 3a StVO, urgent journeys involving trucks, articulated vehicles or trucks with trailers used by the Austrian armed forces or foreign troops staying in Austria by virtue of the Troop Residence Act, BGBI I No. 57/2001, or humanitarian aid transports performed by recognized organizations;
2. Journeys performed exclusively to transport goods to or from airports (Section 64 of the Aviation Act) or military airfields that are used for civil aviation purposes in accordance with Section 62 (3) of the Aviation Act;
3. Journeys involving combined rail-road freight transport from the consignor to the nearest technically suitable loading station or from the closest technically suitable unloading station to the consignee and back to the next loading station, provided that a fully completed document can be presented showing that the vehicle or its superstructures (swap bodies, containers) are to be transported by rail or have already been transported; this applies mutatis mutandis to combined water-road freight transport;
§ 3. Regulations that impose other driving bans remain unaffected.

UK – die Verpflichtung zur Aufzeichnung von Grenzübertritten
Lkw-Fahrer, die digitale Fahrtenschreiber verwenden, werden ebenfalls gebeten, Grenzübertritte bei der Einreise in das Vereinigte Königreich zu registrieren.
Mit den nun in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des Mobilitätspakets ist die Verpflichtung zur Registrierung von Grenzübertritten auch in den britischen Vorschriften beibehalten worden, die nun der jüngsten Änderung des Mobilitätspakets entsprechen. LKW-Fahrer werden daher gebeten, das gleiche Verfahren zu befolgen, das bei der Einreise in andere EU-Länder erforderlich ist.

Blockaden und Verkehrsbehinderungen an slowakischen Grenzübergängen
Nach Warnprotesten in Bratislava beginnen Lkw-Fahrer Grenzübergänge zu blockieren.
Mit diesen Protestaktionen wollen sie auf die Probleme ihrer Branche aufmerksam machen. Seit Monaten fordern sie von der Regierung eine 30-prozentige Senkung der Verbrauchssteuer auf Kraftstoff für eine Übergangszeit von 6 Monaten, nach dem Vorbild Polens und Ungarns, eine dauerhafte Senkung der Kfz-Steuer um 30 %, eine dauerhafte Erstattung von die Verbrauchsteuer auf Kraftstoffe in Höhe von 38 € pro 1000 Liter gekauft, eine 30%ige Reduzierung der Mautgebühren für eine Übergangszeit von 6 Monaten und eine dauerhafte Reduzierung neuer Mautgebühren um 28% ab 2023 für inländische Fuhrunternehmen.
GRENZÜBERGÄNGE FÜR DEN GÜTERTRANSPORT GESCHLOSSEN:
Tschechische Republik: D2 Brodské – Břeclav in Richtung von der Tschechischen Republik in die Slowakei.
Intervallsperrung: 4 Stunden Sperrung, eine halbe Stunde freier Verkehr
⚠ Andere Grenzübergänge mit Schwierigkeiten:
Polen: I / 59 Trstená – Chyžné
Ungarn: I / 66Šahy – Parassapuszta
Ungarn: II / 527A Slovenské Darmoty – Balassagyarmat
Ungarn: I / 13 Medveďov – Vámoszabadi
⚠ Für Blockaden vorbereitete Grenzübergänge:
Tschechische Republik: I / 50 Drietoma – Stary Hrozenkov
Ungarn: I / 68 Milhosť – Tornyosnémeti
⚠ Der Pass Dargov I / 19 ist GESCHLOSSEN
Fahrzeuge des integrierten Rettungssystems und Fahrzeuge zur Personenbeförderung dürfen die Grenze passieren.

Slowakei: vorübergehende Aussetzung des Lkw-Fahrerstreiks
Die slowakische Regierung hat sich bereit erklärt, mit protestierenden Spediteuren und Landwirten zu verhandeln, vorausgesetzt, sie stoppen die Grenzblockaden.
Infolgedessen haben sich Vertreter des Verbands der slowakischen Spediteure, der slowakischen Bauerninitiative und des Vereins Yellow Angel Assistance 24 darauf geeinigt, den Streik von Donnerstagnacht (17. Februar) bis Mittwoch Mitternacht (23. Februar) vorübergehend auszusetzen.

A 7 Vollsperrung ab Freitag
Folgende Verkehrseinschränkungen sind an dem Vollsperrungswochenende der A7 ab Freitag, den 25.2., 21 Uhr bis Montag, den 28.2.22, 5 Uhr zu erwarten.
• die Richtungsfahrbahn Nord / Flensburg wird zwischen Anschlussstellen HH-Heimfeld (32) und HH-Volkspark (27) gesperrt
• die Richtungsfahrbahn Süd / Hannover wird zwischen den AS HH-Volkspark (27) und AS HH-Heimfeld (32) gesperrt
Die Anschlussstellen selbst werden zur Einrichtung der Vollsperrung bereits am Freitag ab 21 Uhr gesperrt. Ausnahme bildet die Auffahrt Richtung Norden an der AS HH-Waltershof diese wird am Freitag erst ab 21:45 Uhr gesperrt.
Folgende Zielerreichungsrouten und weiträumige Ausweichrouten werden an dem 55-Stunden-Vollsperrungswochenende empfohlen.
• Grundsätzlich wird dem überregionalen Verkehr die großräumige Umleitung über die A 1, A 21 und B 205 ab dem AK HH-Maschen / Horster Dreieck Richtung Norden und ab der AS Neumünster Richtung Süden zur Verfügung stehen. Diese Umleitung steht aufgrund einer längerfristigen Baumaßnahmen auf der A 21 eingeschränkt mit je einem Fahrstreifen je Richtung zur Verfügung der Verkehr kann aber konstant durchlaufen.
• Nutzer der A7 mit dem Fahrziel Hamburg können folgende Routen nutzen, um die Verkehre im Stadtnetz zu entzerren:
• Nutzer Fahrtrichtung Hannover folgen ab der Anschlussstelle HH-Volkspark (27) oder bereits an der AS HH-Stellingen (26) (über die Kieler Straße, Eimsbütteler Marktplatz) den Schildern „Elbbrücken“
Zudem bestehen folgende Möglichkeiten:
• Nutzern aus Norden kommend, mit dem Fahrziel Innenstadt, können bereits ab der AS HH-Schnelsen-Nord über die Flughafenumgehung B 432 und B 433 und die Alsterkrugchaussee zu fahren oder
• ab der AS HH-Schnelsen über die Kollaustraße in die Innenstadt zu gelangen.