Avice Group

  • Startseite
  • Appoinment test GE
  • Arbeit
  • Kontakte
  • Nachricht
  • Über die Firma
  • Deutsch
    • English (Englisch)
    • Polski (Polnisch)
    • Русский (Russisch)

Avice Group

  • Startseite
  • Appoinment test GE
  • Arbeit
  • Kontakte
  • Nachricht
  • Über die Firma
  • Deutsch
    • English (Englisch)
    • Polski (Polnisch)
    • Русский (Russisch)
  • Startseite
  • Appoinment test GE
  • Arbeit
  • Kontakte
  • Nachricht
  • Über die Firma
  • Deutsch
    • English (Englisch)
    • Polski (Polnisch)
    • Русский (Russisch)
by
UnkategorisiertApril 25, 20220 comments

Tirol A12 / A13 – Lkw Fahrverbote an Samstagen

An mehreren Samstagen in den Monaten Jänner, Februar und März 2022 wurde ein Fahrverbot für Schwerfahrzeuge auf der A 12 und A 13 erlassen.

41. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der für die A 12 Inntalautobahn und die A 13 Brennerautobahn an bestimmten Samstagen im Winter 2022 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Winterfahrverbotskalender 2022)

Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021, wird verordnet:

§ 1. Mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und mit Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist das Fahren an allen Samstagen vom 5. Februar 2022 bis einschließlich 5. März 2022 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn und der A 13 Brenner Autobahn verboten, wenn das Ziel der Fahrt

in Italien oder in einem Land, das über Italien erreicht werden soll, oder
in Deutschland oder in einem Land, das über Deutschland erreicht werden soll,
liegt.

§ 2. Ausgenommen von dem in § 1 genannten Fahrverbot sind:

Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß.
§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Winter calendar of Saturday HGV driving bans in 2022 on the A12 and A13 in TyrolPrev
Schweden: vorübergehende Abweichung von Lenk- und RuhezeitenNext

Latest Posts

by

Czechia and Austria tighten border controls – new rules for lorries

Today, April 4, marks the entry into force of of new, stricter rules for lorries crossing the border with Slovakia. Additional restrictions have also been...

Czechia and Austria tighten border controls – new rules for lorries

UnkategorisiertMai 7, 2025
by

Hungary: renovation of the M1

MKIF (Magyar Koncessziós Infrastruktúra Fejlesztő Zrt.), the Hungarian company responsible for the country’s road infrastructure, has published a list of...

Hungary: renovation of the M1

UnkategorisiertMai 3, 2025
by

Disaster on Norway’s E6: Detour Extends Route by Over 300 km

A major rockslide has completely blocked both directions of the E6 highway in Rosten (Gudbrandsdalen region), one of Norway’s most vital transport arteries....

Disaster on Norway’s E6: Detour Extends Route by Over 300 km

UnkategorisiertMai 3, 2025

Leave a Reply Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Avice Group

Wir sind ein internationales Unternehmen Avice Group. 365 Tage im Jahr sind wir im Güterverkehr tätig. Die Lieferung von Gütern auch in die entlegensten Ecken Europas.

Appricotsoft.com Development

Hauptverwaltung

Polen

30-415 Krakau ul. Bonarka 21, PL 

Email: [email protected]  

Kontakte erhalten