Schweden: vorübergehende Abweichung von Lenk- und Ruhezeiten
Die Ausnahmeregelung gilt vom 1. Februar bis 3. März für alle Fahrer, die an der Beförderung von Gütern und Personen beteiligt sind, unabhängig von ihrer Nationalität.
Die Lockerung der Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten sind durch die außergewöhnlichen Umstände der anhaltenden Epidemie motiviert, dürfen aber nur unter der Bedingung in Anspruch genommen werden, dass sie sich nicht negativ auf die Arbeitsbedingungen und die Verkehrssicherheit der Fahrer auswirken.
Die folgenden Lockerungen von Art. 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 werden zugelassen:
– die maximale tägliche Lenkzeit von 9 Stunden darf auf 11 Stunden erhöht werden;
– die maximale wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden darf auf 60 Stunden erhöht werden;
– die maximale vierzehntägige Lenkzeit von 90 Stunden darf auf 120 Stunden erhöht werden
– die regelmäßige tägliche Ruhezeit von 11 Stunden darf auf 9 Stunden verkürzt werden;
– Die Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit erfordert keine Ausgleichsruhezeit.
Abweichungen von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind nicht zulässig!
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