
Einreise nach Lettland nur mit einem Test
Ab dem 15. Februar Lkw-Fahrer, die sich in den letzten 14 Tagen mehr als 72 Stunden in einem Corona-Risikoland aufgehalten haben (die Liste dieser Länder wird jeden Freitag unter www.spkc.gov.lv veröffentlicht; derzeit umfasst es alle europäischen Länder außer dem Vatikan und Island), müssen sich einem PCR-Test unterziehen, bevor sie nach Lettland kommen. Außerdem, innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Einreise müssen alle Reisenden ein elektronischer Fragebogen ausfüllen, der auf der Webseite covidpass.lv abgerufen werden kann. Der nach der Registrierung erhaltene QR Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten.
❗ Ab dem 15. Februar müssen Personen, die Lettland auf der Durchreise durchqueren, dies innerhalb von 12 Stunden nach Einreichung des Bestätigungsfragebogens auf der Website „covidpass.lv“ tun. Weitere Informationen zu den Einreisebestimmungen finden Sie in englischer Sprache: hier
Ausnahmen:
• Mitarbeiter, Besatzungsmitglieder des Spediteurs – Güterverkehr oder technische Besatzung – können innerhalb von 72 Stunden das Gebiet der Republik Lettland durchqueren.
• internationale Transportpassagiere – innerhalb von 48 Stunden,
• Passagiere eines Flugzeugs, das das Gebiet der Republik Lettland durchquert, ohne das Flughafengebiet zu verlassen, und sich dort nicht länger als 24 Stunden aufhält, wenn es den Transitflug bestätigen kann;
• Es gibt keine stündliche Begrenzung für Schiffs- und Flugzeugbesatzungsmitglieder oder Besatzungsmitglieder, die an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs zu oder von ihrem Arbeitsplatz gelangen müssen.
Vom 11. bis 25. Februar dürfen Reisende aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nur für dringende und wichtige Zwecke nach Lettland einreisen. Alle nicht wesentlichen Reisen nach Lettland sind verboten mit Ausnahme folgender Reisezwecke:
• Arbeit,
• Studium,
• Familienzusammenführung,
• medizinische Behandlung,
• Reisen auf der Durchreise
• Begleitung reisender Minderjähriger
• Rückkehr zum ständigen Wohnort
• Teilnahme an einer Beerdigung
Die im Formular enthaltenen Informationen werden automatisch an die Staatspolizei, den Grenzschutz und das Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (SPKC) weitergeleitet. Personenbezogene Daten werden zum Zwecke des epidemiologischen Schutzes und zur Identifizierung von Kontaktpersonen 30 Tage lang gespeichert. Nach 30 Tagen werden alle persönlichen Daten automatisch gelöscht.
Für das Nicht-Ausfüllen des Formulars wird eine Geldstrafe von bis zu 2.000 EUR für eine natürliche Person und bis zu 5.000 EUR für eine juristische Person verhängt.
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