
Das BiReg-System aufgehoben – Ungarn überarbeiten das Gesetz
In der Nacht zum 27. Januar wurde im Ungarischen Gesetzblatt eine Änderung der BIREG-Verordnung veröffentlicht, wonach EU-Transporte mit einer EU-Gemeinschaftslizenz nicht im BiReg-System registriert sein müssen.
Nach der geänderten Verordnung müssen nur Spediteure, die Waren im Rahmen einer CEMT-Genehmigung oder eines bilateralen Abkommens außerhalb der EU befördern, ihre Lieferungen registrieren:
➡ Internationaler Straßengüterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zGG
➡ Internationaler Straßengüterverkehr für eigene Zwecke mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zGG
➡ Kabotage in Ungarn.
Güter die für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung im internationalen Verkehr befördert werden MÜSSEN NICHT REGISTRIERT WERDEN, wenn der Spediteur unter einer EU-Gemeinschaftslizenz für den internationalen Transport arbeitet, d.h. nur Lieferungen außerhalb der EU im Rahmen einer separaten Vereinbarung müssen registriert werden. Aufgrund der Änderung müssen mindestens 90 Prozent der Unternehmen, die ursprünglich zur Registrierung ihrer Sendungen verpflichtet waren, dies nicht mehr tun. Folgende Unternehmen sind nicht zur Registrierung verpflichtet:
➡ inländische Transportunternehmen,
➡ Ungarische Unternehmer, die internationale Verkehrsdienstleistungen innerhalb der EU erbringen,
➡ ausländische Spediteure, die ungarische Verkehrsdienstleistungen innerhalb der EU erbringen,
➡ Auftragnehmer, die im internationalen Verkehr außerhalb der EU tätig sind, jedoch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 Tonnen verwenden
➡ Auftragnehmer, die Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 Tonnen für Transporte für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung außerhalb oder innerhalb der EU einsetzen
➡ Unternehmen mit einer CEMT-Genehmigung, jedoch für ungarische oder EU-Transporte.
Beachten Sie, dass sich auch die Regeln für die Registrierung von Transporten für eigene Zwecke geändert haben.
Gemäß der ursprünglichen Verordnung vom Dezember galt die Registrierungspflicht für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen. In der geänderten Fassung ist eine Registrierung für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen erforderlich.
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