
Ausnahmeregelungen wegen der Unwetterkatastrophe
Sonn- und Feiertagsfahrverbot, FerReiseV vom Samstagsfahrverbot sowie Lenk-und Ruhezeiten.
Folgende Bundesländer haben von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO und vom Samstagsfahrverbot gem. § 1 und § 4 Abs. 3 FerReiseV zu machen. Dazu haben die Länder eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 2 StVO und gem. § 4 Abs. 3 FerReiseV erlassen oder sehen derzeit von einer Kontrolle und dem Vollzug der Fahrverbote unter Anwendung des Opportunitätsprinzips ab.
Die Ausnahmeregelungen gelten für Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden sowie der damit verbundenen Versorgung der Bevölkerung stehen sowie Leerfahrten in direktem Zusammenhang mit diesen Transporten.
o Baden-Württemberg (bis einschl. 15. August 2021),
o Bayern (bis einschließlich 15. August 2021),
o Brandenburg (bis einschließlich 31. August 2021),
o Hessen (bis einschließlich 15. August 2021),
o Mecklenburg-Vorpommern (bis einschließlich 15. August 2021),
o Niedersachsen (bis einschließlich 31. August 2021),
o Nordrhein-Westfalen (bis einschließlich 31. August 2021)
o Rheinland-Pfalz (bis einschließlich 31. August 2021).
o Saarland (bis einschließlich 31. August 2021),
o Sachsen (bis einschließlich 15. August 2021) und
o Schleswig-Holstein (bis einschließlich 15. August 2021).
In Bremen und Hamburg wird bis auf weiteres von dem Vollzug der genannten Fahrverbote abgesehen.
Ausnahmen zu Lenk-und Ruhezeiten
Für Beförderungen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der aktuellen Unwetterschäden gelten folgende Ausnahmeregelungen bis zum 14.08.2021.
1. Die tägliche Lenkzeit darf fünfmal in der Woche auf 10 Stunden verlängert werden (abweichend von Art. 6 Abs. 1 S.2 der VO (EG) Nr. 561/2006)
2. Die wöchentliche Lenkzeit darf 59 Stunden nicht überschreiten (abweichend von Art.6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006)
3. Es ist zulässig, zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einzulegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit – als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen (abweichend von Art. 8 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 561/2006).
Dabei ist zu beachten, dass eine Ausnahme ausschließlich unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden darf, dass durch deren Inanspruchnahme die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
BAG
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