
Österreich: Winterfahrverbotskalender 2024
Wie bereits in den Vorjahren hat Österreich auch im 2024 auf der A 12 Inntalautobahn und der A 13 Brennerautobahn zusätzliche winterliche (samstags) Fahrverbote für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t eingeführt.
Das Verbot gilt an allen Samstage vom 13. Januar bis 9. März, in der Zeit von 7:00 bis 15:00 Uhr:
➡️ 13., 20., 27. Januar
➡️3., 10., 17., 24. Februar
➡️ 2., 9. März
Das Verbot gilt wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land, das über Italien erreicht werden soll, oder in Deutschland oder in einem Land, das über Deutschland erreicht werden soll, liegt.
Ausgenommen von dem in § 1 genannten Fahrverbot sind:
1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
2. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
3. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß.
Latest Posts
Belgium: night closures between E25 and E40 in Liège starting today. Disruptions for several nights
For the next few nights, an important connection between the E25 and E40 motorways in Liège will be closed. The disruptions will affect the A602 tunnel ring...
New vignette rates in Latvia. Trucks will pay more
New road toll rates for heavy transport are now in force in Latvia. The changes took effect on March 1 and apply to vehicles with a gross vehicle weight...
France: ELO mandatory for trucks travelling to the United Kingdom from April
From April 20, 2026, France will introduce a mandatory ELO system for trucks crossing the border with the United Kingdom. A single barcode will contain all...