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UnkategorisiertApril 25, 20220 comments

Rumänien und Italien führen vorübergehende Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung 561/2006 ein

Rumänien
Für die Beförderung von Gütern im Straßengüterverkehr mit Fahrzeugen mit einer zGG von mehr als 3,5 Tonnen gilt eine vorübergehende Ausnahme von Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 für einen Zeitraum von 30 Tagen vom 15. März bis 13. April, wie folgt:

a) die tägliche Lenkzeit kann von 9 auf 11 Stunden verlängert werden;

b) die wöchentliche Lenkzeit kann von 56 auf 60 Stunden verlängert werden;

c) die Gesamtlenkzeit für zwei aufeinanderfolgende Wochen kann auf 96 Stunden verlängert werden

d) die maximale Lenkzeit, bevor eine Pause erforderlich ist, wird von 4,5 auf 5,5 Stunden verlängert

e) Fahrer dürfen die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit in der Kabine des Fahrzeugs verbringen.

Die Fahrer müssen außerdem auf der Rückseite ihrer Fahrtenschreibertafeln oder Ausdrucke eines digitalen Fahrtenschreibers die Gründe für die Überschreitung der normalerweise zulässigen Grenzwerte vermerken.

Italien
Um die humanitäre Hilfe für die Ukraine zu erleichtern, hat die italienische Direktion für Straßenverkehrssicherheit und Straßentransport am 11. März eine Mitteilung herausgegeben, in der zwei wichtige Punkte erläutert werden: Lenk- und Ruhezeiten sowie Genehmigungen für den internationalen Waren- und Personentransport.

– Lenk- und Ruhezeiten: lit. d) Art. 3 der Verordnung Nr. 561/2006 besagt, dass die Anforderung zur Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten nicht für Straßentransporte gilt, die von „Fahrzeugen – einschließlich Fahrzeugen, die für den nichtgewerblichen Transport humanitärer Hilfe verwendet warden – die in Notfällen oder Rettungsmaßnahmen verwendet werden“;

– Genehmigungen für die Beförderung von Gütern und Personen: Artikel 14 des Abkommens zwischen Italien und der Ukraine vom 3. Februar 1988 enthält eine Befreiung von der Anforderung, eine bilaterale Genehmigung zu erhalten, nur im Fall der „Beförderung von Gegenständen, die für die medizinische Behandlung in Notfällen unerlässlich sind, insbesondere bei Naturkatastrophen“. Diese Gegenständen können auch andere Arten von Materialien wie Decken, lebensnotwendige Güter usw. umfassen.

Slowenien hebt Lkw-Fahrverbote für Fahrzeuge mit humanitärer Hilfe aufPrev
More countries introduce temporary derogations from the provisions of Regulation 561/2006Next

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