
Neue Ausnahmeregelungen wegen der Unwetterkatastrophe
Folgende Bundesländer haben von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und vom Samstagsfahrverbot zu machen.
Die Ausnahmeregelungen gelten für Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden sowie der damit verbundenen Versorgung der Bevölkerung stehen sowie Leerfahrten in direktem Zusammenhang mit diesen Transporten.
✅ Baden-Württemberg (bis einschließlich 28. Februar 2022),
✅ Hessen (bis einschließlich 28. Februar 2022),
✅ Nordrhein-Westfalen (bis einschließlich 30. Juni 2022)
✅ Rheinland-Pfalz (bis einschließlich 30. April 2022; ausgenommen von dieser Ausnahme sind der 15. April 2022 (Karfreitag), 17. April 2022 (Ostersonntag), 18. April 2022 (Ostermontag)),
In Rheinland-Pfalz gilt die Ausnahme nur im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Infrastruktur, konkret:
→ Kommunikations-, Gas-, Strom- und Eisenbahnnetz
→ Wasserversorgung und Wasserentsorgung
→ Straßen und Brücken
→ der Entsorgung auf Parkplätzen oder ähnlichen Flächen zwischengelagerten Abfalls und
→ die Restaurierung und Sanierung von Gebäuden, die durch das Hochwasser beschädigt wurden (nicht der Bau neuer Gebäude)
✅ Saarland (bis einschließlich 28. Februar 2022),
✅ In Bremen und Hamburg wird bis auf weiteres von dem Vollzug der genannten Fahrverbote abgesehen.
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