
Grenzübergang Malhowice-Niżankowice: Regeln für die Abfertigung von leeren Lkw
Grenzkontrollen werden rund um die Uhr in beide Richtungen durchgeführt, wobei temporäre Infrastrukturen sowohl auf der polnischen als auch auf der ukrainischen Seite genutzt werden.
Ab 7.00 Uhr am 13. Februar können unbeladene Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen in der noch im Bau befindlichen Anlage in Malhowice-Niżankowice zum Überqueren der polnisch-ukrainischen Grenze abgefertigt werden. Der neue Grenzübergang soll dazu beitragen, die Wartezeiten für die Grenzabfertigung zu verkürzen.
Die Möglichkeit der Grenzabfertigung gilt nicht für folgende Fahrzeugarten:
• mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 Tonnen,
• die für den Transport gefährlicher Güter (ADR) verwendet werden,
• die zum Transport von Vieh (nach Desinfektion) verwendet werden,
• Fahrzeuge, die ohne Genehmigung Großraum- und Schwertransporte befördern,
• Fahrzeuge, die überschüssigen Kraftstoff in ihren Tanks und Kühlcontainern transportieren,
• Transport von Mehrwegverpackungen, ausgenommen Verpackungen, die zur Fahrzeugausstattung gehören,
• Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung zulässig ist gemäß Artikel 135, Absatz 1, lit. b) bis d) unde Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich detaillierter Vorschriften für bestimmte Bestimmungen des Unionszolls Kodex (ABl. EU-Amt L Nr. 343 vom 29.12.2015, Seite 1, in der geänderten Fassung),
• Waren, für die eine Mündliche Ausfuhranmeldung zulässig ist, gemäß Art. 137 Absatz 1 lit. b) bis g) und Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission.
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